Wann brauchen Sie einen Datenschutzbeauftragten?

Sie brauchen einen Datenschutzbeauftragten sobald Sie die Anforderungen der  Art.37 Abs.1 DSG-VO oder $38 BDSG-neu erfüllen. In einem Satz ausgedrückt heißt das : Wenn Sie in Ihrem Unternehmen oder Ihrem Verein durch Zehn oder mehr als Zehn Personen Personenbezogene Daten verarbeiten müssen Sie einen Datenschutzbeauftragten benennen. Die Anzahl der Beschäftigten wurde mit Veröffentlichung des „Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechtsan die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680(Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU–2. DSAnpUG-EU)*” auf 20 Beschäftigte erhöht. Die strengen Anforderungen an die Unternehmen wurden jedoch beibehalten.

Aber auch wenn weniger als zwanzig Personen Personenbezogene Daten verarbeiten, und Sie Daten bezüglich Gesundheit, Religion, Ethnie etc. verarbeiten sind Sie verpflichtet einen Datenschutzbeauftragten zu bestimmen.

Die Antwort lautet also es ist sehr wahrscheinlich dass Sie gesetzlich verpflichtet sind, einen Datenschutzbeauftragte zu bestellen.

Der Datenschutzbeauftragte unterstützt die Selbstkontrolle Ihres Unternehmens oder Vereines beim Datenschutz. Er ist für die Innere Kontrolle zuständig.

Die externe Kontrolle erfolgt durch den Landesdatenschutzbeauftragten.